vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ausbildung im Dienstverhältnis – Duale OTA-Ausbildung

§ 4.

(1) Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.

(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)