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§ 3 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

OTA-Ausbildung

§ 3.

(1)   Die OTA-Ausbildung ist an

  1. 1. einer Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,
  2. 2. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder
  3. 3. einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich gemäß GuKG anbietet,

(2)  Die OTA-Ausbildung umfasst die in derAnlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte.

(3) Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden.

(4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Gesundheitspflege, Universitätsstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244018

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