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§ 32 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

§ 32.

(1)  Wird mindestens ein Themenfeld der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung in dem jeweiligen Themenfeld vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244047

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