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§ 11 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fachgespräch

§ 11.

(1)   Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2)  Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4)  Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 25 Minuten dauern. Sofern drei oder vier Schwerpunkte geprüft werden, ist eine Dauer von 30 Minuten zu Grunde zu legen. Werden fünf oder sechs Schwerpunkte geprüft, ist der Prüfung eine Dauer von 35 Minuten zu Grunde zu legen.

(5) Das Fachgespräch ist nach 30 Minuten, werden drei oder vier Schwerpunkte geprüft nach 35 Mi- nuten und, sofern fünf oder mehr Schwerpunkte geprüft werden, nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretende Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011858

Dokumentnummer

NOR40243067

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