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§ 10 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfarbeit

§ 10.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form einer Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission zumindest drei der nachfolgenden Inhalte jedes zu prüfenden Schwerpunktes (lit. a-f bzw. lit. a-g) zu bearbeiten:

  1. 1. Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik
  1. a) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
  2. b) Werkstücke vorzubereiten und mechanisch oder chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, polieren, entfetten),
  3. c) verschiedene mechanische Oberflächenbearbeitungstechniken durchzuführen (zB schleifen, polieren, strahlen oder gleitschleifen),
  4. d) Maschinen bzw. Anlagen zu pflegen, zu warten oder vorrausschauende Instandhaltungsarbeiten durchzuführen,
  5. e) zerstörungsfreie Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Rauheitsmessungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
  6. f) Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
  1. 2. Schwerpunkt Galvanik
  1. a) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
  2. b) Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch, chemisch oder elektrochemisch vorzubehandeln (zB schleifen, entfetten, beizen, dekapieren, aktivieren, passivieren),
  3. c) Werkstücke zu galvanisieren (zB Verzinken, Vernickeln, Verchromen) oder chemisch-technisch zu beschichten (zB Chromatieren, Phosphatieren, chemisch Metallisieren) und unter- schiedliche Schichten oder Schichtdicken herzustellen (zB dekorative Schichten),
  4. d) galvanisierte Werkstücke chemisch oder elektrochemisch nachzubehandeln,
  5. e) zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Rauheitsmessungen, Schichtdickenmessungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
  6. f) Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
  1. 3. Schwerpunkt Pulverbeschichtung

Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. a) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
  2. b) Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch oder chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, phosphatieren, beizen, passivieren),
  3. c) Beschichtungspulver oder Pulverlacke anzupassen (zB Farben einstellen),
  4. d) Werkstücke zu pulverbeschichten (zB durch Wirbelsintern, elektrostatische Beschichtung, tribostatische Beschichtung, ETL-Beschichtung) und zu optimieren (zB Maschinen- und Anlageparameter anpassen),
  5. e) zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Glanzgrad- und Farbmessungen, Schichtdickenmessungen, Härteprüfungen, Haftfähigkeitsprüfungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
  6. f) Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
  1. 4. Schwerpunkt Emailtechnik
  1. a) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
  2. b) Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch, chemisch oder elektrochemisch vorzubehandeln (zB schleifen, entfetten, beizen, passivieren),
  3. c) Fritten oder Schlicker anwendungsbezogen auszuwählen oder zu verwendende Rohstoffe zu prüfen (zB Fluidität, Mahlfeinheit),
  4. d) Email (zB RTU-Email) anzumischen und einzustellen,
  5. e) Prüfungen an Schlickern (zB Dichte, Thixotropie) durchzuführen,
  6. f) zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Schichtdickenmessungen, Haftfestigkeitsprüfungen, Säurebeständigkeitsprüfungen) an emaillierten Oberflächen- durchzuführen und zu dokumentieren,
  7. g) Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
  1. 5. Schwerpunkt Feuerverzinkung
  1. a) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
  2. b) Kunden bezüglich der Gestaltung von feuerverzinkungsgerechten Werkstücken zu beraten,
  3. c) Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch oder (nass)chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, entfetten, fluxen),
  4. d) feuerverzinkte Werkstücke unter Beachtung facheinschlägiger Normen nachzubehandeln,
  5. e) zerstörungsfreie Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Schichtdickenmessungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
  6. f) Oberflächen zu beurteilen und gegebenenfalls Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
  1. 6. Schwerpunkt Dünnschicht- und Plasmatechnik
  1. a) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
  2. b) Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch oder chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, phosphatieren, beizen, passivieren),
  3. c) verschiedene Arbeitsschritte zur Beschichtung von Werkstücken mittels Dünnschicht- oder Plasmatechnik durchführen (zB Werkstücke beschichtungsgerecht vor Emissionsquellen positionieren, durch chemische Gasphasenabscheidung beschichten),
  4. d) zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Schichtdickenmessungen, Mikrohärteprüfungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
  5. e) mit mikroskopischen Verfahren die Schichtmorphologie und das Schichtbild von Oberflächen zu beurteilen,
  6. f) Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.

(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Sofern drei oder vier Schwerpunkte geprüft werden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von sieben Stunden zu Grunde zu legen. Werden fünf oder sechs Schwerpunkte geprüft, ist eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Werden drei oder vier Schwerpunkte geprüft, ist die Prüfarbeit nach acht Stunden, werden fünf oder sechs Schwerpunkte geprüft, nach neun Stunden zu beenden.

Schlagworte

Maschinenparameter, Glanzgradmessung, Dünnschichttechnik

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011858

Dokumentnummer

NOR40243066

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