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§ 9 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gift- und Gefahrenstoffe

§ 9.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeiten in Bezug auf die Annahme, Verwaltung, Lagerung oder Verwendung von Chemikalien, Gift- und Gefahrenstoffen durchzuführen (zB Betriebsanweisungen erstellen, Chemikalien und Giftstoffe kennzeichnen).

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

(4) Die zur Prüfung antretende Person kann die bekannt gegebenen eigenen Maschinen und Geräte (zB Computer) verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

Schlagworte

Giftstoff

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011858

Dokumentnummer

NOR40243065

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