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§ 9 Berufsfotografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Im praktischen Teil hat die zur Prüfung antretende Person in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zu prüfende Person hat

  1. 1. fotografische Arbeiten durchzuführen zB Personenaufnahmen, Reportagen, Produktbilder für Werbeaufnahmen, inszenierte Fotografien, Architekturaufnahmen, Landschaftsaufnahmen und Lichtsituationen zu inszenieren,
  2. 2. Aufnahmen in Bezug auf Dichte, Gradation, Qualität, Farbraum und Schärfe zu beurteilen sowie digitale Bildbearbeitungen und -korrekturen durchzuführen, einschließlich einer Haut- oder Objektretusche und
  3. 3. berufsspezifische Produkte zu gestalten, wie zB verkaufsfähige Präsentationen, Plakate, Flyer, Bildcomposings, Fotobücher, Slideshows, Multimediaprodukte.

(3) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine 5-minütige Präsentation zu umfassen. Das anschließende Gespräch hat sich auf damit zusammenhängende vertiefende Aufgabenstellungen zu erstrecken.

(4) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. anforderungsgerechte und kundenorientierte Umsetzung,
  2. 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.

(5) Für die Bewertung des mündlichen Teils ist ergänzend zu Abs. 4 folgendes Kriterium maßgebend:

  1. 1. professionelles Präsentationsverhalten

(6) Die Prüfung (insbesondere die Kundenpräsentation) hat computerunterstützt zu erfolgen.

(7) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Bildkorrektur, Hautretusche

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20011856

Dokumentnummer

NOR40243029

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