Fachgespräch
§ 10.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
(3) Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen. Dabei sind Inhalte zur Kundenberatung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz miteinzubeziehen:
- 1. Fotografie und Bildkomposition,
- 2. Licht und Beleuchtung,
- 3. digitale Bildbearbeitung,
- 4. Gestaltung, Präsentation und Druck,
- 5. Filmaufnahme und Filmbearbeitung.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(5) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20011856
Dokumentnummer
NOR40243030
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