Ausnahme
§ 11.
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 sind
- 1. Projektträger, die Mittel von Anlegern aus von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelten Krediten annehmen, und
- 2. Anleger, die Kredite an von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelte Projektträger vergeben,
- von einer Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder nach einem anderen Bundesgesetz ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
20011784
Dokumentnummer
NOR40241025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)