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§ 10 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Verordnungsermächtigung

§ 10.

(1) Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 den von ihr zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten. Wird die Verwendung solcher Anteile gestattet, hat die FMA die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu unterrichten.

(2) Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 23 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2020/1503 die Pflicht zur Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241024

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