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§ 9 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Haftung für die in einem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen

§ 9.

(1) Die für das Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 23 oder 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Personen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Das Anlagebasisinformationsblatt hat Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(2) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen

  1. 1. auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer vom Projektträger davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Projektträger gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über die Finanzierung eines Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen;
  2. 2. auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Schwarmfinanzierungsdienstleister für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über eine Anlage zu unterstützen.

(3) Bei Schwarmfinanzierungsangeboten von Projektträgern aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 10 auch denjenigen, der das Schwarmfinanzierungsangebot im Inland gestellt hat.

(4) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(5) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Angaben im Anlagebasisinformationsblatt keine Anlage getätigt wurde.

(7) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(8) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des Schwarmfinanzierungsangebots gerichtlich geltend gemacht werden.

(9) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

(10) Gegenüber den Anlegern haften der Projektträger oder der zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit für ein Schwarmfinanzierungsangebot herangezogen wurde, auch für im Widerspruch zu den Angaben im Anlagebasisinformationsblatt stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241023

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