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§ 32 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Veröffentlichungspflichten der Aufsicht

§ 32.

(1) Die FMA hat auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie allfälliger Verordnungen, Mindeststandards und Rundschreiben für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen;
  2. 2. eine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 und
  3. 3. eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und eine weitere Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.

(2) Die FMA hat der EBA jährlich die Liste der Kreditinstitute gemäß Abs. 1 Z 2 und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239923

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