Verpflichtung zur Zusammenarbeit
§ 31.
(1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit
- 1. den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie der EZB im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse im einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
- 2. der Abwicklungsbehörde;
- 3. den zuständigen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 anderer Mitgliedstaaten;
- 4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) und
- 5. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010)
- berechtigt und verpflichtet.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Anfrage alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn diese Informationen die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung stellen.
Schlagworte
Wertpapieraufsichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239922
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