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§ 27 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

4. Hauptstück

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen Zuständige Behörde

§ 27.

(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Emission gedeckter Schuldverschreibungen sowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt Bedacht zu nehmen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse sind die Vorschriften der §§ 70 ff BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuwenden.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239918

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