Insolvenzrechtliche Bestimmungen
§ 26.
In einem Konkursverfahren über das Vermögen eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts gilt Folgendes:
- 1. Der Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten bilden bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Sondermasse zur Befriedigung der Forderungen von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten. Bei Verwertung der Sondermasse ist § 120 Abs. 2 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 nicht anzuwenden. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105 Abs. 3 und 5 IO.
- 2. Die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten haben eine Insolvenzforderung, soweit die vorrangige Forderung nach Z 1 nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist § 132 Abs. 4 IO anzuwenden.
- 3. § 14 Abs. 2 IO ist nicht anzuwenden.
- 4. Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen.
- 5. Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Z 1 und 2 zu bestellen.
- 6. Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.
- 7. Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239917
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)