3. Hauptstück
Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen Exekutions-und Aufrechnungsschutz
§ 25.
(1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden.
(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, soweit der Schuldner kein Verbraucher gemäß § 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstituts erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut dem Schuldner seine Absicht angezeigt hat, die Forderung in den Deckungsstock aufzunehmen, wobei auf den daraus resultierenden Aufrechnungsausschluss hinzuweisen ist. Eine Aufrechnung durch Schuldner, die Verbraucher sind, ist gegenüber den Gläubigern aus gedeckten Schuldverschreibungen und den Gläubigern aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) unwirksam. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß § 16.
Schlagworte
Exekutionsschutz
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239916
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