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§ 25 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

3. Hauptstück

Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen Exekutions-und Aufrechnungsschutz

§ 25.

(1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, soweit der Schuldner kein Verbraucher gemäß § 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstituts erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut dem Schuldner seine Absicht angezeigt hat, die Forderung in den Deckungsstock aufzunehmen, wobei auf den daraus resultierenden Aufrechnungsausschluss hinzuweisen ist. Eine Aufrechnung durch Schuldner, die Verbraucher sind, ist gegenüber den Gläubigern aus gedeckten Schuldverschreibungen und den Gläubigern aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) unwirksam. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß § 16.

Schlagworte

Exekutionsschutz

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239916

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