4. Abschnitt
Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks Risikomanagement, Treuhänder
§ 18.
(1) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern sowie zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfassung und Überwachung von Risiken gemäß Abs. 2 zur Aufgabe hat. Das Kreditinstitut hat dafür zu sorgen, dass die Risikomanagementabteilung über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Kreditinstitute, die bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden.
(2) Das Kreditinstitut muss für das Geschäft mit gedeckten Schuldverschreibungen über ein für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Geschäft für gedeckte Schuldverschreibungen verbundener Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Die operative Tätigkeit des Risikomanagements ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat für die Überwachung des Deckungsstocks einen internen oder externen Treuhänder zu berufen. Die Funktion des internen Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagementabteilung gemäß Abs. 1 ausgeübt. An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist. Im Falle eines externen Treuhänders hat das Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Eine Bestellung als externer Treuhänder ist ausgeschlossen, wenn Gründe der Befangenheit vorliegen, insbesondere dürfen keine der in § 62 Z 3 bis 6 und 8 bis 13 BWG für Bankprüfer genannten Umstände vorliegen, die die wirtschaftliche oder personelle Unabhängigkeit in Frage stellen. Der externe Treuhänder hat der FMA innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu bescheinigen, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Ist ein externer Treuhänder bestellt worden, so haftet dieser gegenüber dem Kreditinstitut und Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen für seine Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unabhängig davon, ob mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, mit einer Million Euro beschränkt. Die Ersatzpflicht kann darüber hinaus durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das Kreditinstitut ist gegenüber dem Leiter des internen Treuhänders oder dem externen Treuhänder bei der Ausübung seiner Funktion nicht zur Erteilung von Weisungen berechtigt.
(4) Der Leiter des internen Treuhänders oder der externe Treuhänder hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und muss die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 BWG erfüllen. Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder unter Angabe der Erfüllung der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen bei bestehenden Leitern des internen Treuhänders oder beim externen Treuhänder der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden können.
(5) Die Funktion des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders endet:
- 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
- 2. durch Zurücklegung der Funktion oder
- 3. durch Abberufung gemäß Abs. 6.
(6) Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder abzuberufen, wenn
- 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
- 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
- 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
- 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
- Der Leiter des internen Treuhänders kann von seiner Funktion nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes abberufen werden.
Schlagworte
Zinsrisiko, Kreditrisiko
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239909
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)