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§ 19 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

§ 19.

(1) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.

(2) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des § 10 in das Deckungsregister eingetragen sind.

(3) Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß § 10 auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239910

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