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§ 29 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldeperiode und Meldungslegung

§ 29.

(1)  Die Meldungen sind jährlich an die OeNB zu erstatten.

(2)  Die Meldeperiode ist das Kalenderjahr, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist bzw. in dem der Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestand gebucht wurde.

(3)  Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.

Schlagworte

Forderungsbestand

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239521

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