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§ 30 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

7. Abschnitt

Großschadensmeldung – Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 im Anlassfall Meldeinhalt

§ 30.

(1)  Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.

(2)  Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach

  1. 1. Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung,
  2. 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
  3. 3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
  1. zu melden.

(3)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239522

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