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Artikel 4 BFG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Artikel 4

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

  1. 1. gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 3 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget derselben Untergliederung sichergestellt ist;
  2. 2. gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 3 BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011722

Dokumentnummer

NOR40239430

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