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§ 53 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Mittelumschichtungen

§ 53

(1) Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Z 1 bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Z 1 bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgen

  1. 1. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die Leiterin oder den Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
  3. 3. zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets, wenn keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden durch das haushaltsleitende Organ,
  4. 4. zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
  5. 5. zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein Antrag des haushaltsleitenden Organs auf Überschreitung der Auszahlungs- oder Aufwandsobergrenze gegen Bedeckung innerhalb der Untergliederung vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sowie
  6. 6. zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.

(2) Umschichtungen von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen in ein anderes Detailbudget können gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nur

  1. 1. in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
  2. 2. in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
  3. 3. in den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1)

    durchgeführt werden.

(3) Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen sind nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(4) Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.

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