§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, anzuwenden sind.
(3) Das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt lässt für Eisenbahnunternehmen, für die ab 1. Juli 2021 eine Steuerbefreiung oder Abgabenermäßigung in Anspruch genommen werden soll, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 zu. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6.
(4) § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, bleibt aber auf vor dem 1. Jänner 2022 erzeugte elektrische Energie weiter anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Gesetzesnummer
20011692
Dokumentnummer
NOR40238869
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