vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 196 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 196.

(1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Diesen Vorschlägen haben öffentliche Ausschreibungen sowie offene und transparente Auswahlverfahren voranzugehen. § 2 Abs. 2 und 3 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Die Ausschreibungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
  2. 2. Personen, die in einem die Unbefangenheit ausschließenden rechtlichen oder faktischen Verhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;
  3. 3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind;
  4. 4. Personen, die eine der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Tritt bei einem Mitglied der Telekom-Control-Kommission ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein oder ist es unfähig, seine Aufgaben weiterhin zu erfüllen, hat dies die Telekom-Control-Kommission mittels Bescheid festzustellen. Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet. Dies hat den Verlust der Stellung als Mitglied der Telekom-Control-Kommission zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 aus, wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 6 ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausgeschiedene Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.

(8) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238654

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)