Telekom-Control-Kommission
§ 195.
(1) Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B‑VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238653
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