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§ 39 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Prüfungswiederholung und Fortbildung

§ 39.

(1) Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen, wenn sie begründet davon ausgehen kann, dass die Person wegen der mangelnden Fortbildung nicht mehr die erforderliche Qualifikation besitzt. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237560

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