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§ 31 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Abstimmung über den Restrukturierungsplan

§ 31.

(1) Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag des Schuldners sind die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände der Restrukturierungsplantagsatzung beizuziehen. Für ihre Tätigkeit haben die Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf angemessene Belohnung, die der Schuldner zu zahlen hat. Auf Antrag des Gläubigerschutzverbandes ist dem Schuldner die Zahlung der Belohnung binnen 14 Tagen aufzutragen.

(3) Die Restrukturierungsplantagsatzung kann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

(4) In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach § 146 IO zu berichten.

(5) Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. § 147 Abs. 2 und 3 sowie § 148a Abs. 1 IO sind anzuwenden.

(6) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. § 145a IO ist anzuwenden.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236822

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