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§ 30 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Prüfung des Restrukturierungsplans

§ 30.

(1) Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans

  1. 1. die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
  2. 2. die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,
  3. 3. die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 und
  4. 4. die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6
  1. zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.

(2) Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236821