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§ 29 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Gläubigerklassen

§ 29.

(1) Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:

  1. 1. Gläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
  2. 2. Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
  3. 3. Anleihegläubiger,
  4. 4. schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10 000 Euro, und
  5. 5. Gläubiger nachrangiger Forderungen.

(2) Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.

(3) Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236820

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