Prüfung des Restrukturierungsplans
§ 30.
(1) Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
- 1. die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
- 2. die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,
- 3. die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 und
- 4. die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6
- zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.
(2) Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011622
Dokumentnummer
NOR40236821
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