vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Forderungen

§ 28.

Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. § 14 Abs. 2, §§ 15, 19 bis 20 und § 21 Abs. 4 IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)