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§ 14 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

§ 14.

Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1. die Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans,
  2. 2. die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht,
  3. 3. die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236805