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§ 15 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten

§ 15.

(1) Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer und auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen.

(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Abs. 1 bei sonstigem Verluste in dieser Tagsatzung geltend zu machen. War er in der Tagsatzung nicht anwesend, so hat ihm das Gericht eine Frist für die Geltendmachung einzuräumen. Ansprüche, die für Tätigkeiten nach dieser Tagsatzung anfallen, sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen. § 125 IO ist anzuwenden.

(3) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung samt Barauslagen binnen 14 Tagen aufzutragen, soweit der erlegte Kostenvorschuss nicht ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236806

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