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§ 13 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten

§ 13.

Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236804

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