Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten
§ 13.
Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011622
Dokumentnummer
NOR40236804
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