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§ 72 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72.

(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

  1. 1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. 2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  3. 3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  4. 4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
  6. 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG‑Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259293

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