5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel
§ 71.
(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
- 1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- 2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
- 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
- 5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
- 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
- 7. durch sonstige Zuwendungen;
- 8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
- 1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
- 2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;
- 3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
- 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40259292
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)