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§ 36 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 36.

(1) Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249503

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