vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

3. Unterabschnitt

Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse Anwendungsbereich

§ 35.

(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung von 0,5 MWel bis 5 MWel sowie neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel für die ersten 5 MWel werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249502

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)