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§ 37 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 37.

(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 55 Euro pro kW.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236688

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