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§ 16 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung

§ 16.

Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236668

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