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§ 15 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen

§ 15.

(1) Wenn der Stundenpreis in der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich bzw. bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung der ersatzweise veröffentlichte Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers, der im vorangegangenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone aufgewiesen hat, in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich die Marktprämie für den gesamten Zeitraum, in dem der Stundenpreis negativ ist, auf null.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter und durch die in Österreich nominierten Strommarktbetreiber für die einheitliche Intraday-Marktkopplung veröffentlichter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv ist, die im vortägigen einheitlichen Day‑Ahead-Handel gemäß Abs. 1 negativ waren.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236667

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