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§ 17 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Allgemeine Förderbedingungen

§ 17.

(1) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.

(2) Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
  2. 2. Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
  3. 3. Rechte und Pflichten der Fördernehmer;
  4. 4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.

(3) Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.

(4) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236669

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