§ 2.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Gesetzesnummer
20011612
Dokumentnummer
NOR40236481
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