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§ 1 Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2021

§ 1.

Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

20011612

Dokumentnummer

NOR40236480

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