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§ 2 Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 2.

Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011578

Dokumentnummer

NOR40235527

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