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§ 1 Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Kurzarbeitsbeihilfenprüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 1.

(1) Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß § 12 CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen.

(2) Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung vom Finanzamt erteilt, hat der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen. Die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, sind sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.

(3) Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 41a Abs. 2 zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011578

Dokumentnummer

NOR40235526

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