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§ 2 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. „Düngemittel“: Stoffe und Gemische, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen, Pilzen oder Algen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
  2. 2. „Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Gülle und Jauche) mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion.
  3. 3 „Bodenhilfsstoffe“: Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an für Pflanzen aufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Inhibitoren, Torf, Rinden und Rindenprodukte.
  4. 4. „Kultursubstrate“: Pflanzenerden und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
  5. 5. „Pflanzenhilfsmittel“: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.
  6. 6. „Düngeprodukte“: Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und EU-Düngeprodukte.
  7. 7. „EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 unterliegen.
  8. 8. „Inverkehrbringen“: die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, die Einfuhr aus Drittländern, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen, der Fernabsatz und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr, einschließlich die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder.
  9. 9. „Unternehmer“: Hersteller und Händler, die Düngeprodukte in Verkehr bringen.
  10. 10. „Maßnahmen“: Korrekturmaßnahmen bzw. freiwillige Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 .
  11. 11. „Bewertung von Waren“: Verwaltungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die gegenseitige Anerkennung von Waren.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen, insbesondere „Händler“, „Hersteller“, „CE‑Kennzeichnung“ und „Konformitätsbewertung“.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234803

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