Inverkehrbringen
§ 3.
(1) Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1. einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 5 zugelassen ist, oder
- 2. mit Bescheid gemäß § 9 zugelassen sind, oder
- 3. den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
(2) Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
- 1. bei sachgerechter Anwendung
- a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
- b) die Gesundheit von Mensch und Tier oder
- c) den Naturhaushalt
- gefährden, oder
- 2. Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
- 3. irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 7 nicht entsprechen, oder
- 4. Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.
(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234804
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