Verantwortung des Unternehmers
§ 4.
(1) Unternehmer haben auf der jeweiligen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit von Düngeprodukten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Sie haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Düngeprodukte, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen.
(2) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den düngemittelrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und deren Einhaltung durch Eigenkontrollen regelmäßig zu überprüfen. Gegebenenfalls haben sie die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen.
Schlagworte
Herstellungsstufe, Verarbeitungsstufe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234805
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